Wohnen

Mietobergrenzen

Seit 1. Juni 2024 gelten in der Region Hannover folgende Höchstgrenzen für eine angemessene Wohnung:

 1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere Person
Hannover499,00 Euro587,00 Euro697,00 Euro834,00 Euro946,00 Euro100,00 Euro
Barsinghausen455,00 Euro562,00 Euro668,00 Euro706,00 Euro776,00 Euro82,00 Euro
Burgdorf484,00 Euro535,00 Euro670,00 Euro721,00 Euro824,00 Euro87,00 Euro
Burgwedel475,00 Euro546,00 Euro637,00 Euro771,00 Euro861,00 Euro91,00 Euro
Garbsen512,00 Euro555,00 Euro660,00 Euro792,00 Euro828,00 Euro87,00 Euro
Gehrden429,00 Euro500,00 Euro633,00 Euro764,00 Euro830,00 Euro88,00 Euro
Hemmingen440,00 Euro591,00 Euro686,00 Euro742,00 Euro891,00 Euro95,00 Euro
Isernhagen490,00 Euro621,00 Euro729,00 Euro815,00 Euro916,00 Euro97,00 Euro
Laatzen477,00 Euro541,00 Euro668,00 Euro824,00 Euro931,00 Euro98,00 Euro
Langenhagen450,00 Euro575,00 Euro694,00 Euro828,00 Euro929,00 Euro98,00 Euro
Lehrte457,00 Euro528,00 Euro607,00 Euro723,00 Euro806,00 Euro85,00 Euro
Neustadt a. Rbg.436,00 Euro485,00 Euro587,00 Euro673,00 Euro726,00 Euro77,00 Euro
Pattensen423,00 Euro494,00 Euro589,00 Euro734,00 Euro797,00 Euro84,00 Euro
Ronnenberg396,00 Euro500,00 Euro670,00 Euro759,00 Euro807,00 Euro85,00 Euro
Seelze416,00 Euro502,00 Euro616,00 Euro735,00 Euro867,00 Euro91,00 Euro
Sehnde400,00 Euro481,00 Euro602,00 Euro742,00 Euro885,00 Euro94,00 Euro
Springe405,00 Euro477,00 Euro573,00 Euro651,00 Euro757,00 Euro81,00 Euro
Uetze415,00 Euro467,00 Euro600,00 Euro632,00 Euro702,00 Euro74,00 Euro
Wedemark472,00 Euro548,00 Euro646,00 Euro751,00 Euro903,00 Euro96,00 Euro
Wennigsen406,00 Euro502,00 Euro587,00 Euro693,00 Euro750,00 Euro79,00 Euro
Wunstorf416,00 Euro484,00 Euro627,00 Euro750,00 Euro821,00 Euro87,00 Euro

In diesen Beträgen sind die Nebenkosten (ohne Heizkosten) bereits enthalten.

 

Und wenn die tatsächlichen Mietkosten höher sind?
 

Während einer sogenannten Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, in dem Sie erstmals Leistungen beziehen, werden Ihre Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Wenn Sie bereits vor dem 31. Dezember 2022 Leistungen bezogen haben, werden diese Zeiten nicht in die Karenzzeit einberechnet. Etwas anderes gilt, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann verbleibt es bei Übernahme der Unterkunftskosten in angemessener Höhe.

In allen anderen Fällen prüft das Jobcenter erst nach Ablauf der Karenzzeit, ob es Ihnen zumutbar ist, diese Kosten innerhalb einer (unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation) vorgegebenen Frist zu senken. Sollte die Senkung der Unterkunftsaufwendungen für Sie nicht zumutbar sein, teilen Sie bitte Ihre Gründe umgehend dem Jobcenter mit. Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen eine Senkung der Unterkunftsaufwendungen durch das Jobcenter nicht erfolgt, können beispielsweise sein:

  • kurzzeitiger Leistungsbezug, zum Beispiel wegen Arbeitsaufnahme
  • Veränderung der familiären Situation, zum Beispiel Geburt
  • Schul- oder Kita-Besuch eines Kindes, wenn für das Kind aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Besonderheit der Einrichtung (zum Beispiel Schule für hochbegabte oder lernbeeinträchtigte Kinder) ein durch den Umzug bedingter Wechsel nicht zuzumuten ist
  • bei Menschen mit Behinderungen, wenn dadurch ein abweichender Wohnraumbedarf erforderlich wird
  • Erkrankungen, die die Mobilität erheblich beeinträchtigen

Die Senkung der Unterkunftsaufwendungen kann geschehen durch Umzug, Untervermietung, gegebenenfalls auch durch Mietverzicht seitens des Vermieters oder durch andere geeignete Maßnahmen. Gelingt es Ihnen nicht, trotz umfassender Wohnungs- und Untermietersuche innerhalb der gesetzten Frist die Unterkunftskosten zu senken, kann die Frist verlängert werden, wenn Sie Ihre Bemühungen gegenüber dem Jobcenter nachweisen. Zeitungsanzeigen bei Untermietgesuchen oder nachvollziehbare Aufzeichnungen zur Wohnungssuche reichen dafür in aller Regel aus.

Wenn Sie keine Bemühungen nachweisen, die Kosten zu senken, übernimmt das Jobcenter Region Hannover lediglich die oben angegebenen Höchstbeträge. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag und den tatsächlichen Unterkunftskosten müssen Sie dann selbst tragen.

Hinweis zur Möglichkeit der Gewährung eines Zuschlags auf die neuen Mietobergrenzen ab dem 1.Juni 2013 bei energetisch saniertem Wohnraum:

Falls Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft die Mietobergrenze übersteigen, kann für Sie ein Zuschlag auf die Mietobergrenze gewährt werden, wenn Sie in einem energetisch sanierten Wohnraum wohnen, das heißt, dass in ihrem Haus oder ihrer Wohnung durch bauliche Maßnahmen (z. B. Dämmung, Isolierung) der Energiebedarf gesenkt wurde. Den energetischen Zustand Ihres Wohnraumes können Sie dem Energieausweis entnehmen. Bitte wenden Sie sich bezüglich des Energieausweises an Ihre/n Vermieter/in.

Für die Gewährung eines Zuschlages zur Mietobergrenze sind unterschiedliche Beträge vorgesehen, da energetische Sanierungsmaßnahmen in sehr unterschiedlichen Ausmaßen vorgenommen werden können. Für die Zuordnung zu den entsprechenden Bonusstufen (I – III) werden die folgenden Grenzwerte des Endenergiebedarfes (dem Energieausweis zu entnehmen) zugrunde gelegt:

  • Bonusstufe III (60 Cent/m²): Endenergiebedarf von weniger als 60 kWh/m² im Jahr
  • Bonusstufe II (45 Cent/m²): Endenergiebedarf von 60,1 bis 90 kWh/m² im Jahr
  • Bonusstufe I (30 Cent/m²): Endenergiebedarf von 90,1 bis 120 kWh/m² im Jahr

Liegt der Endenergiebedarf trotz baulicher Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs oberhalb von 120 kWh/m², wird kein Zuschlag gewährt.

 

Maximal werden, sofern Ihr Wohnraum die o.g. Voraussetzungen erfüllt, folgende Zuschläge anhand der für die Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft als angemessen geltenden Wohnungsgröße berücksichtigt:
 

 

Bonusstufe I

Bonusstufe II

Bonusstufe III

1 Person (50 qm)

15,00 Euro

22,50 Euro

30,00 Euro

2 Personen (60 qm)

18,00 Euro

27,00 Euro

36,00 Euro

3 Personen (75 qm)

22,50 Euro

33,75 Euro

45,00 Euro

4 Personen (85 qm)

25,50 Euro

38,25 Euro

51,00 Euro

Jede weitere Person (10 qm)

3,00 Euro

4,50 Euro

6,00 Euro

Sofern nicht der vollständige Zuschlag zur Deckung der tatsächlichen Mietkosten benötigt wird, erfolgt die Gewährung ausschließlich in Höhe des tatsächlichen Bedarfes.

Wichtige Informationen finden Sie auch in unserem Flyer "Wohnen und Umzug".

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