Anspruch auf Bürgergeld Voraussetzungen
Bürgergeld wird nur auf Antrag und befristet erbracht.
Den Antrag können Sie hier auch digital stellen.
Einen Anspruch auf Leistungen haben Antragstellende, die
- zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren alt sind (der Anspruch endet mit Erreichen der Altersgrenze)
- erwerbsfähig sind (Definition siehe unten)
- bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt (Definition siehe unten)
- und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, d.h. dass Sie in Deutschland wohnen bzw. sich ständig in Deutschland aufhalten.
Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören zum Beispiel:
- Ehegatten, Lebenspartner,
- Kinder des Antragstellers oder dessen Partnerin/Partners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben zum Beispiel:
- Personen, die Rente wegen Alters beziehen,
- Personen, bei denen die Altersgrenze für den Anspruch auf Bezug einer Altersrente erreicht wurde,
- Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (zum Beispiel Krankenhaus),
- Inhaftierte,
- Personen, die einen Asylantrag gestellt haben und keine Arbeitserlaubnis erhalten können,
- EU-Bürger, die zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist sind.
Auszubildende, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler (auch in nicht allgemeinbildenden Schulen) erhalten in der Regel Leistungen, wenn Ansprüche auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bestehen oder wegen der Anrechnung von Einkommen nicht bestehen.
Studierende, die nicht im Haushalt der Eltern leben, sind von den Leistungen zur Grundsicherung ausgeschlossen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Darlehn, Zuschüsse oder Mehrbedarfe erhalten.
Nähere Informationen zu diesen und anderen Leistungsansprüchen erhalten Sie bei Ihrem Jobcenter.
Definition Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als 6 Monaten an einer Erwerbstätigkeit gehindert und in der Lage ist, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten.
Als erwerbsfähig gilt auch, wem eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren oder der Pflege eines Angehörigen.
Ausländer sind erwerbsfähig, wenn sie Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis haben.
Definition Hilfebedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem vorhandenen Vermögen bzw. Einkommen bestreiten kann. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt. Bitte beachten: Ansprüche auf andere Sozialleistungen sind vorrangig geltend zu machen (zum Beispiel Krankengeld, Rente, etc.)
Hilfebedürftig kann auch sein, wer zwar Vermögen besitzt, die sofortige Verwertung des Vermögens jedoch nicht möglich ist oder eine besondere Härte für Antragstellende bedeutet, weil zum Beispiel die Veräußerung einer Immobilie (Haus, Wohnung, Grundstück) noch Zeit in Anspruch nimmt. In diesen Fällen gewähren wir Leistungen in der Regel als Darlehen.