Einkommen und Vermögen
Einkommen
Einkommen ist bei der Gewährung von Bürgergeld zu berücksichtigen, da Sie als Leistungsbezieher alle Möglichkeiten ausschöpfen und alle Mittel einsetzen müssen, um den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften selbst sicher zu stellen.
Wenn Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen, wird vom Jobcenter geprüft, ob Einkommen von Ihnen oder von den weiteren Mitgliedern in Ihrer Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt.
Zum Einkommen zählen sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die Ihnen oder den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bezuges von Leistungen zufließen, wie zum Beispiel
- Arbeitsentgelt aus geringfügiger oder versicherungspflichtiger Beschäftigung
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Sonder- oder Leistungsprämien
- Zulagen wie Schichtzulagen oder Feiertagszuschläge und Überstundenvergütungen
- Gewinn aus selbständiger Beschäftigung
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld
- Kindergeld
- Kapital- oder Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Lottogewinne
- Erstattungen aus dem Lohnsteuerjahresausgleich
- Unterhaltszahlungen
- Rentenzahlungen etc.
Folgende Einkommen sind z.B. nicht zu berücksichtigen:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Pflegegeld
- Blindengeld, Gehörlosengeld
- Besondere Zuwendungen, zum Beispiel Soforthilfen bei Katastrophen
Zusätzlich werden für Einkommen aus Erwerbstätigkeit (das sind selbstständige Tätigkeiten, geringfügige oder versicherungspflichtige Beschäftigungen) Freibeträge berücksichtigt.
Berechnungsgrundlage für die Berechnung des Freibetrages ist bei Arbeitnehmern das Bruttoeinkommen und bei Selbstständigen der erzielte Gewinn.
Ein sogenannter Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro ist bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit immer anrechnungsfrei. Der Grundfreibetrag setzt sich unter anderem zusammen aus den Absetzungsbeträgen für
- angemessene private Versicherungen
- Werbungskosten (zum Beispiel Fahrtkosten)
- Beiträge zur Riester-Rente
- Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Versicherung).
Für das Taschengeld im Freiwilligendienst, Einkommen von Schülerinnen und Schülern aus Taschengeld- oder Ferienjobs oder steuerfreien Einnahmen (zum Beispiel aus ehrenamtlicher Tätigkeit) gelten höhere Abzugsbeträge.
Darüber hinaus bleibt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ein weiterer prozentualer Anteil anrechnungsfrei, der sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens oder Gewinns richtet und ob ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt und ob die Person, die das Einkommen erzielt, ein eigenes Kind hat.
Unabhängig davon, ob Sie Erwerbseinkommen erzielen oder anderes Einkommen erhalten, können für bestimmte Aufwendungen folgende Beträge immer vom Einkommen abgesetzt werden:
- private Versicherungen,
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen wie die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die Riester-Rente usw.
Sie sind verpflichtet, jegliches Einkommen bei der Antragstellung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft anzugeben. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Einkommen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Region Hannover nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben.
Wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben machen, führt dies dazu, dass Sie die unrechtmäßig erhaltenen Leistungen zu erstatten haben und dass gegen Sie ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden könnte.
Für Fragen, ob und in welcher Höhe Einkommen berücksichtigt wird, hilft Ihnen Ihr zuständiges Jobcenter gern weiter und kann Ihnen genauere Auskünfte geben.
Vermögen
Grundsätzlich müssen Sie zunächst eigene Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts einsetzen, bevor Sie finanzielle Unterstützung durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können, deshalb ist Vermögen zu berücksichtigen.
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen stellen, wird vom Jobcenter geprüft, ob verwertbares Vermögen von Ihnen oder von den weiteren Mitgliedern in Ihrer Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist, unabhängig davon, ob sich das Vermögen im Inland oder im Ausland befindet.
Verwertbar ist das Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann oder wenn sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können, z. B. bei Pfändungen.
Zum Beispiel werden folgende Vermögenswerte berücksichtigt:
- Bargeld
- Guthaben auf Girokonten, Sparbücher o. ä.
- Wertpapiere
- Bausparguthaben
- Aktien
- Fondanteile
- Lebens- und Rentenversicherungen
- Kraftfahrzeuge
- bewegliche Sachen, wie z. B. wertvolle Schmuckstücke, Sammlungen oder Gemälde
- unbewegliche Sachen, wie z. B. Grundstücke oder Gebäude
Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel folgende Vermögenswerte :
- angemessener Hausrat
- angemessenes Kraftfahrzeug im Wert von bis zu 7.500,00 Euro für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft
- angemessene, selbstbewohnte Immobilie, einschließlich Grundstück von angemessener Größe
Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel folgende Vermögenswerte :
- angemessener Hausrat
- angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft
- angemessene, selbstbewohnte Immobilie, einschließlich Grundstück von angemessener Größe
Haben Sie oder Ihre Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Vermögenswerte, die zu berücksichtigen sind, werden hierauf Freibeträge gewährt, wodurch Vermögenswerte ganz oder teilweise unberührt bleiben.
Wenn Sie zum ersten Mal Bürgergeld beantragen, werden für ein Jahr für Sie 40.000 Euro, und für jede weitere Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro als Vermögen nicht angerechnet.
Ab dem zweiten Jahr werden 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht angerechnet.
Wenn Sie Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Freibeträge, die auch abhängig vom Lebensalter sind, gewährt werden.
Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen bei der Antragstellung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Region Hannover.
Für Fragen, ob und in welcher Höhe Vermögen berücksichtigt wird, hilft Ihnen Ihr zuständiges Jobcenter gern weiter und kann Ihnen genauere Auskünfte geben.
Alle Infos finden Sie auch in unserem Flyer "Einkommen und Vermögen".